Feuerstättensichtprüfung


Die Rauchfangkehrer sind laut §24 der K-GFPO verpflichtet alle drei Jahre, die an den Abgasanlagen angeschlossenen Feuerstätten, einer Sichtprüfung hinsichtlich ihres ordnungsgemäßen Zustandes zu unterziehen. Auch die Lagerung von Brennstoffen und die Eignung des verwendeten Brennstoffes für die Feuerstätte sind im Zuge dessen zu kontrollieren.

Anlässlich der Feuerstättensichtprüfung muss der Rauchfangkehrer auch überprüfen, ob die vorgeschriebene Abgasmessung (mit Verlinkung zur Abgasmessung) inklusive Messbericht durchgeführt wurde.